Für die Finanzierung von Familienpflegeeinsätzen sind je nach Auftrag unterschiedliche Rechtsgrundlagen und Kostenträger maßgeblich:
Sozialversicherungsträger (insbesondere Kranken- und Rentenversicherung)
Öffentliche Jugendhilfeträger
Sozialhilfeträger
Im Bereich der Sozialversicherungsträger wird in der Regel der Sprachgebrauch "Haushaltshilfe" verwendet. In vielen Fällen besteht ein Rechtsanspruch auf Familienpflege, z.B. bei stationärer Behandlung oder Rehabilitation. Wird Familienpflege aufgrund von Erkrankungen ohne stationären Aufenthalt oder danach benötigt, sind die jeweiligen Krankenkassensatzungen maßgeblich. Bei Einsätzen im Verantwortungsbereich der öffentlichen Jugendhilfe oder Sozialhilfe, z.B. bei Tod, Trennung oder Überforderung, ist eine einzelfallbezogene Beratung bzw.Hilfeplanung die Grundlage für die Familienpflegeleistungen.
In Abhängigkeit von Kostenträger, Einsatzgrund und Einkommensverhältnissen ist teilweise ein Eigenbetrag als so genannte Zuzahlungen (in vielen Fällen bis 10 €/Tag) zu leisten.
Der Familienpflegedienst informiert, berät und hilft bei der Abklärung der Finanzierung mit den im Einzelfall zuständigen Kostenträgern.